EinbürgerungNachweis von Deutschkenntnissen für den Einbürgerungsantrag

Das Staatsangehörigkeitsgesetz hat sich zum 28.08.2007 geändert. Eine maßgebliche Änderung betrifft den Nachweis von Deutschkenntnissen.

Einbürgerungsbewerber ab 16 Jahren,

  • die nicht mindestens vier Jahre lang eine deutsche Schule besucht und mit wenigstens der Note "ausreichend" im Fach Deutsch abgeschlossen haben,oder die den Integrationskurs besucht haben,
  • oder die den Integrationskurs besucht haben,

müssen nunmehr bei Antragstellung nachweisen, dass sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) erfüllen. Dieses Erfordernis gilt für alle, die ihren Antrag nach dem 30.03.2007 gestellt haben.

"B1" bedeutet, dass Sie die Hauptpunkte in Wort und Schrift verstehen können, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Sie können die meisten Situationen bewältigen, denen man im Sprachgebiet begegnet. Sie können sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete äußern. Sie können über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Außerdem sind Sie im Stande, einen einfachen Brief in deutscher Sprache abzufassen.

Zur gezielten Vorbereitung bietet die Volkshochschule einen Vorbereitungskurs „Fit für das B1-Zertifikat Deutsch" an.

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